Bestattungen

Bestattungsinstitut in Berlin

Ihr Testament wirksam gestalten

Das Testament Das Testament Mein letzter Wille-Rainer-Sturm (pixelio.de)

Ein Testament wird dann erforderlich, wenn ein Erbe anders verteilt werden soll als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Beispielsweise sind gute Freunde oder wohltätige Organisationen in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Damit es als gültig anerkannt wird, sind einige Punkte zu beachten. Das Bestattungsinstitut Gerd Müller berät Sie gern.

 Was ohne Testament geschieht

Gibt es kein gültiges Testament und keinen Erbvertrag, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei kann in einem Erbfall das Vermögen der verstorbenen Person (Erblasser) als Ganzes auf eine Person (Erbe) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) übergehen. Die Erben werden dabei auch Inhaber aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen, da in Deutschland die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge gilt. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden Blutsverwandte des Erblassers zu Erben, also Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffen und so weiter.

Privatschriftliches oder notarielles Testament?

In jedem Fall sollten Sie Ihre Verfügungen deutlich, eindeutig und komplett mit der Hand niederschreiben. Sie können einen Testamentbrief bei uns im Geschäft erhalten oder diesen telefonisch anfordern, damit Sie an alle Punkte denken. Den formal korrekten Brief sollten Sie an einen Ort legen, über den eine Person Ihres Vertrauens Bescheid weiß. Diese kann das Testament nach Ihrem Ableben dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) übergeben - Natürlich können Sie den Brief auch direkt beim Gericht hinterlegen, welches dann die Erben informieren wird. Bei Änderungen und Streichungen sollten Sie stets einen neuen Testamentbrief aufsetzen, damit es keine Missverständnisse gibt. Ein notarielles Testament ist dann sinnvoll, wenn Sie sich bei einzelnen Formulierungen unsicher sind oder sicher gehen wollen, dass Ihre Testierfähigkeit beurkundet wird, damit niemand später Ihr Testament anfechten kann. Zudem erspart ein notarieller Brief Ihren Erben das Bemühen um einen Erbschein und der Notar kann auf Wunsch direkt Ihr Testamentsvollstrecker werden. Falls Sie mehrere Testamente anfertigen, gilt jenes mit dem jüngsten Datum.

Gemeinschaftliches Ehegatten-Testament

Bindender als ein Einzeltestament ist ein Ehegattentestament, welches auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich ist. Dieses Schriftstück kann nur von beiden Partnern widerrufen werden und nach dem Tod des Erstversterbenden dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden, außer wenn diese Möglichkeit vorher ausdrücklich festgelegt wurde. Eine beliebte Variante ist das "Berliner Testament", in welchem sich zwei Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, wodurch Kinder und Enkelkinder erst nach dem Tode beider (Groß-)Elternteile erben.

Vermächtnis und Erbvertrag

Falls Sie einer Ihnen nahe stehenden Person etwas vermachen möchten, ohne dass die Gesamtrechtsnachfolge greift, sollten Sie in Ihrem Testament eine Formulierung dieser Art wählen: "Der Person X vermache ich folgende Gegenstände oder Beträge." Bei einem Erbvertrag kann dagegen die Erbschaft an Bedingungen geknüpft werden. Er bietet sich auch bei eheähnlichen Gemeinschaften an, welche nicht unter die gesetzliche Erbfolge fallen. Typische Bedingungen sind Geschäftsfortführungen und Pflegeleistungen bis zum Versterben.

Der Testamentsvollstrecker

Diese Person regelt Verbindlichkeiten, wie die Auflösung des Haushalts, und handelt für minderjährige oder behinderte Erben. Sie kann ein Vertrauter des Verstorbenen oder eine Notarin sein und ist an die Regelungen des Testaments gebunden. Der Testamentsvollstrecker muss gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auf Verlangen Rechenschaft ablegen und kann auf Wunsch auch vom Nachlassgericht bestellt werden.