Bestattungskosten in der Steuererklärung
In bestimmten Fällen mindern die Bestattungskosten die Steuer. Sie können unter dem Punkt Nachlassverbindlichkeiten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn ein Erbe sie aus rechtlichen Gründen übernommen hat oder man sie aus sittlichen Gründen freiwillig zahlte und der Nachlass hierfür nicht ausreichte.
Bestattungskosten: Wann der Fiskus hilft
Sind Sie Erbe oder Teil einer Erbengemeinschaft, so sind Sie zur Zahlung der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet. Als Verwandter, der nichts erbt, kann es passieren, dass die nähere Umgebung (etwa andere Verwandte, Nachbarn oder Freunde) die Übernahme der Kosten von Ihnen erwarten ("sittliche Verpflichtung"). In beiden Fällen lohnt es sich, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben, wenn das Erbe geringer ausfällt als die Kosten der Beerdigung. Die Differenz lässt sich steuerlich geltend machen, nicht aber die Bewirtungskosten der Trauergäste beim Leichenschmaus, Reisekosten zur Beerdigung und Kosten für Trauerkleidung oder eine besonders aufwendige Grabstätte. Das Finanzamt sieht die obere Grenze für "angemessene Bestattungskosten" bei 7.500 Euro.
Verrechnung des Nachlasses mit den Bestattungskosten
In Fällen, in denen kein Hinterbliebener etwas erbt oder wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, ist der- oder diejenige für die Beerdigungskosten zuständig, welche/r zuletzt unterhaltspflichtig gegenüber dem Verstorbenen war. Dies können neben dem Ehepartner die erwachsenen Kinder, die Eltern, die Großeltern und sogar die Enkel des Verstorbenen sein. Wenn diese die Kosten aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht tragen können, springt das Sozialamt ein. Im Normalfall wird für die Steuererklärung die Differenz aus Nachlass und Bestattungskosten ermittelt. Zum Nachlass gehören dabei Barvermögen, Kontoguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Sterbegelder und Zahlungen von Versicherungen. Gegen diesen werden die Kosten für verschiedene Urkunden, Überführung, Einäscherung, Sarg, Urne, Traueranzeigen, Karten und Briefe, Grabstätte und Nutzungsgebühren, Grabstein und Inschrift, Erstbepflanzung, Leichenschau und das Beerdigungsinstitut gerechnet, um die Steuererleichterung zu erhalten. Vergessen Sie auch nicht, gegebenenfalls die Ausgaben für die Trauerfeier inklusive Blumenschmuck und Honorare sowie die Reinigung der Wohnung des Verstorbenen und die Zahlungsrückstände des Verstorbenen mit anzugeben.