Bestattungen

Bestattungsinstitut in Berlin

Die Erbausschlagung

Gerade, wenn der oder die Verstorbene erhebliche Schulden hatte, entscheiden sich manche Erben dafür, die Erbschaft und die damit verbundenen Rechte sowie Pflichten nicht anzunehmen. Dies bedarf einer rechtlich bindenden Erklärung.

 Gründe für die Erbausschlagung

Erbe wird man, ohne es ausdrücklich gewünscht zu haben, weil man im Testament des Verstorbenen Erwähnung findet oder in der Erbfolge an der entsprechenden Position steht. Dies bedeutet jedoch nicht nur, dass Sie das Vermögen des Verstorbenen erben, sondern auch, dass Sie für seine Schulden aufkommen. Als Nachlassverbindlichkeiten werden die Bestattungskosten sowie alle weiteren Schulden bezeichnet. Hatte der Erblasser an seinem Todestag etwa noch Kredite oder Unterhaltsrückstände offen, so wird vom Erben erwartet, diese zu begleichen. Durch beispielsweise Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz kann die Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränkt werden, doch wenn der Erblasser zu sehr überschuldet war, ist die Erbausschlagung die bessere Alternative.

Erbausschlagung nach deutschem Recht

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf das Erbe nur als Ganzes und zumeist innerhalb innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft ausgeschlagen werden. Es ist unzulässig, nur einen Teil auszuschlagen. Verzichtet ein Erbe auf seinen Anspruch, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Erbberechtigte. Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären: entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (schriftlich und von einem Notar beglaubigt). Der Notar kann auch direkt die Erklärung beurkunden. Zuständig ist sowohl das Nachlassgericht im Wohnbezirk des Erblassers als auch das am Wohnort des Erben.

Die Mitarbeiter unseres Bestattungsinstituts helfen Ihnen bei Fragen gern weiter, kontaktieren Sie uns unter: 030 - 344 43 83